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§ 9 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.1973

§ 9.

(1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.

Schlagworte

Lagerbehälter

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145306

alte Dokumentnummer

N9195016606J

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