§ 61.
(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
- 1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
- 2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
- 3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
- 4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
- 5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
- 6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
- 7. kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,
- 8. ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
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