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§ 61 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2015

§ 61.

(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst

  1. 1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
  2. 2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
  3. 3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
  4. 4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
  5. 5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
  6. 6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
  7. 7. kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,
  8. 8. ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.

(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

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