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§ 60 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Dritter Teil

Prüfwesen

Abschnitt A

Prüfdienst

§ 60.

Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

  1. 1. Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
  2. 2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
  3. 3. mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40247526

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