Dritter Teil
Prüfwesen
Abschnitt A
Prüfdienst
§ 60.
Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
- 1. Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
- 2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
- 3. mit Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40247526
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