3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen
§ 54.
Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.
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