Zentrale Verbindungsstelle
§ 53a.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. Die Koordinierung von marktüberwachungsrelevanten Belangen zwischen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zollamt Österreich für die Zwecke des Art. 10 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 ;
- 2. die Erstellung von koordinierten Stellungnahmen in Zusammenwirken mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich und die Vertretung einer abgestimmten Haltung gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und im Rahmen des Unionsnetzwerks gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 ;
- 3. die Unterstützung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Fall von grenzübergreifenden Amtshilfeersuchen gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/1020 ;
- 4. die Übermittlung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 .
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Marktüberwachungsstrategie gemäß Abs. 1 Z 4 koordinierend zu erstellen, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(3) Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie im Internet unter der Adresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
(5) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 53 und 53a Abs. 1, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40247531
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