vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.1950

§ 46.

(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten.

(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145346

alte Dokumentnummer

N9195016646J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)