Artikel IX
Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges sind dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung vorzulegen, sofern die vertragschließenden Teile nicht übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit durch Anrufung eines im gegenseitigen Einvernehmen der vertragschließenden Teile eingesetzten Schiedsgerichtes oder einer anderen Person oder Körperschaft zu bereinigen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011267
Dokumentnummer
NOR12145393
alte Dokumentnummer
N9195041664L
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