Artikel VIII
Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011267
Dokumentnummer
NOR12145392
alte Dokumentnummer
N9195041663L
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