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Artikel VI Luftverkehrsabkommen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel VI

Jeder der vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch eine von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser, beziehungsweise über diese Luftverkehrsunternehmung demjenigen vertragschließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen, der diese Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht hat, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung gegen die in dem vorstehenden Artikel V vorgesehene Beachtung der Gesetze verstößt oder den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011267

Dokumentnummer

NOR12145390

alte Dokumentnummer

N9195041661L

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