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Artikel I Luftverkehrsabkommen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel I

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teil die im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten Luftverkehrslinien können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem die Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011267

Dokumentnummer

NOR12145385

alte Dokumentnummer

N9195041656L

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