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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1948

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Anhanges sind zur Entscheidung einem von ihnen gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichte oder einer anderen Person oder Körperschaft vorzulegen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die getroffene Entscheidung zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011257

Dokumentnummer

NOR40004638

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