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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1948

Artikel 10

Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann, falls er dieses Abkommen zu beenden wünscht, dies jederzeit dem anderen anzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Tage des Erhaltes der Kündigung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Anzeige der Kündigung einverständlich vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011257

Dokumentnummer

NOR40004639

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