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Artikel 7 Luftverkehrsabkommen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1948

Artikel 7

Jeder der vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, die Ausübung der im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte durch eine von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zu versagen oder einzustellen, falls nicht nachgewiesen erscheint, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile zusteht, oder wenn eine solche Luftverkehrsunternehmung die Gesetze der Staaten, über deren Gebieten sie ihren Betrieb führt, nicht gemäß dem vorstehenden Artikel 6 einhält oder den aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011257

Dokumentnummer

NOR40004636

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