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Artikel 4. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1949

Artikel 4.

Kraftfahrzeuge im Linienverkehr werden mit italienischer Begleitung fahren und es werden den Fahrgästen von den italienischen Behörden besondere Erleichterungen gewährt werden, wie die Nachsicht vom Besitz von Reisepässen, sofern sie ihre österreichische Identitätskarte mitführen.

Für die Begleitung ist im Kraftwagen ein Platz freizuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003702

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