Artikel 4.
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr werden mit italienischer Begleitung fahren und es werden den Fahrgästen von den italienischen Behörden besondere Erleichterungen gewährt werden, wie die Nachsicht vom Besitz von Reisepässen, sofern sie ihre österreichische Identitätskarte mitführen.
Für die Begleitung ist im Kraftwagen ein Platz freizuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011256
Dokumentnummer
NOR40003702
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