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Artikel 3. Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1949

Artikel 3.

Zur erleichterten Durchfahrt sind zugelassen:

Die österreichischen Behörden verpflichten sich ihrerseits, an die italienischen Behörden ausschließlich Ansuchen von solchen Motorradfahrern weiterzuleiten, bei denen gewichtige und stichhaltige Gründe für eine Bevorzugung hinsichtlich der Durchfahrt vorliegen.

Auf alle Fälle sind Motorräder mit einem Zylinderinhalt von weniger als 125 ccm ausgeschlossen.

Alle vorerwähnten Kraftfahrzeuge sind lediglich gegen Vorweis der entsprechenden, für den Verkehr in Österreich gültigen Dokumente zur freien Durchfahrt zugelassen. Sie sind von der Zahlung der Straßenverkehrsabgabe (tassa di circolazione) befreit.

Für die Fahrer aller Arten von Kraftfahrzeugen genügt der von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Führerschein.

Schlagworte

Privatpersonenkraftwagen

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011256

Dokumentnummer

NOR40003701

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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