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§ 21 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1948

VI. Steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen.

§ 21.

(1) Leistungen des Fonds nach § 15, Abs., lit. a, werden nur in denjenigen Ländern gewährt, in denen für wiederhergestellte Wohnhäuser eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt wird, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden.

(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, solche Befreiungsbestimmungen schon vor Erlassung des Grundsteuer-Grundsatzgesetzes (§ 11, Ab., des Finanzausgleichsgesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 46/1948) zu erlassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 46/1948

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145141

alte Dokumentnummer

N9194821396L

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