VI. Steuer- und gebührenrechtliche Bestimmungen.
§ 21.
(1) Leistungen des Fonds nach § 15, Abs., lit. a, werden nur in denjenigen Ländern gewährt, in denen für wiederhergestellte Wohnhäuser eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer und von allen Abgaben eingeräumt wird, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und Zwecken eines gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig eingehoben werden.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, solche Befreiungsbestimmungen schon vor Erlassung des Grundsteuer-Grundsatzgesetzes (§ 11, Ab., des Finanzausgleichsgesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 46/1948) zu erlassen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 46/1948
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145141
alte Dokumentnummer
N9194821396L
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