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§ 19 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1967

§ 19.

(1) Durch den Bescheid, mit dem die Fondshilfe bewilligt wird, erwirbt der Bewerber einen Anspruch auf Abschluß eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Vertrages. Der Bescheid tritt mit Abschluß dieses Vertrages außer Wirksamkeit.

(2) Der Fonds hat, solange ein Vertrag gemäß Abs. 1 nicht abgeschlossen ist, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, andernfalls das Darlehen unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen, wenn

  1. a) der Bewerber durch sein Verschulden mit den Wiederherstellungsarbeiten nicht binnen drei Monaten nach Verständigung von der Bewilligung begonnen, sie nicht gehörig fortgesetzt oder nicht zeitgerecht beendet hat, oder
  2. b) der Bewerber bei der Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten in wesentlichen Punkten eigenmächtig von dem der Bewilligung zugrunde gelegten Bauvorhaben abweicht, oder
  3. c) der Bewerber eine Handlung setzt, die auf Grund der §§ 24 und 25 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedroht ist, oder
  4. d) das Darlehen erschlichen ist, oder
  5. e) an einer Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde und die Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers, seines nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes oder seines Dienstnehmers regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer wegen nachgewiesener Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend ist, oder
  6. f) an einem Geschäftsraum Wohnungseigentum begründet wurde und der Geschäftsraum weder vom Wohnungseigentümer noch von einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet wird, es sei denn, daß der Wohnungseigentümer sein im Geschäftsraum betriebenes Unternehmen verpachtet hat.

(3) Ist an einer Wohnung (Geschäftsraum) vor dem 1. Feber 1967 Wohnungseigentum begründet worden, so darf die Kündigung nach Abs. 2 lit. e und f nicht vor dem 1. Jänner 1968 ausgesprochen werden. In der Fällen des Abs. 2 lit. e und f ist die Kündigung nur hinsichtlich des auf die betreffende Wohnung (Geschäftsraum) entfallenden Darlehensteilbetrages zulässig und nur der Eigentümer dieser Wohnung (Geschäftsraum) zur Rückzahlung des gekündigten Darlehensteilbetrages verpflichtet.

(4) Über den Anspruch des Bewerbers auf die Fondshilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Ausnahmsweise kann in den Fällen des § 15 Abs. 3 mit schriftlicher Zustimmung des Fonds über den Anspruch des Bewerbers auf die Fondshilfe durch Abtretung verfügt werden.

(5) Im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft sind pfandrechtlich sichergestellte Forderungen des Fonds aus Darlehen nach § 15, soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 EO.) Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen, andernfalls vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145139

alte Dokumentnummer

N9194821394L