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§ 18 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1958

§ 18.

(1) Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau entscheidet über Ansuchen um Fondshilfe nach § 15 Abs. 1 lit. a und b nach Anhörung der,Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau. Dieser hat die Gesuche nach Überprüfung und Begutachtung an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit einem Antrag weiterzuleiten. Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau entscheidet über das Ansuchen nach Anhörung der „Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau“.

(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau stellt nach Anhörung der Kommission (§ 5) und der Landesregierungen Richtlinien über die Reihenfolge, in der der Wiederaufbau im allgemeinen und die Wiederherstellung im Einzelfalle durchzuführen ist, auf, die für die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden bindend sind. Die Gewährung der Fondshilfe kann von Auflagen, insbesondere hinsichtlich der bautechnischen und bauwirtschaftlichen Gestaltung sowie hinsichtlich der Ausführung und Überwachung der Wiederherstellungsarbeiten, abhängig gemacht werden. Bei der Gewährung von Fondshilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Fondsmittel in einem Ausmaß den Bundesländern zufließen, das der Höhe der vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau festgestellten Kriegsschäden an Wohnhäusern in den einzelnen Bundesländern entspricht.

(3) Ansuchen um Fondshilfe nach § 15 Abs. 1 lit. b können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nur bis 30. Juni 1954 eingereicht werden. Ansuchen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind abzuweisen. Über diesen Zeitpunkt hinaus können solche Ansuchen von Personen, denen bisher eine Fondshilfe nach § 15 Abs. 1 lit. b nicht oder in einer Gesamthöhe von nicht mehr als 3000 S gewährt wurde, in der Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Dezember 1959 und von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die nach dem 31. Dezember 1959 oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten unmittelbar vorher aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen werden, bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entlassung eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145138

alte Dokumentnummer

N9194821393L