Welche österreichische Behörde nach dem Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, an die Stelle der für das Gebiet der Republik Österreich bestehenden „Behörde der Reichswasserstraßenverwaltung“ („Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien“) getreten ist, ist unklar (vgl. die §§ 2, 4 lit. a und 64 des Behörden-Überleitungsgesetzes). Da die in der Rechtsvorschrift vorgesehene Mitteilung den Zweck hat, der Behörde die Ausübung des Aneignungsrechtes zugunsten des Reiches (nunmehr: des Bundes) zu ermöglichen, wird im Ergebnis wohl eine Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Staatsamtes (nunmehr: Bundesministeriums) anzunehmen sein. Sachlich zuständig für die Vornahme des Geschäftes dürfte diesfalls das Bundesministerium für Finanzen sein (vgl. Anlage 2 zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, wonach in die Zuständigkeit dieses Bundesministeriums ua. die „Angelegenheiten des Bundesvermögens“, darunter die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“, fallen).
§ 0
Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
Kurztitel
Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk
Kundmachungsorgan
DJ S 525/1941
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
03.05.1941
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Beachte
Welche österreichische Behörde nach dem Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, an die Stelle der für das Gebiet der Republik Österreich bestehenden „Behörde der Reichswasserstraßenverwaltung“ („Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien“) getreten ist, ist unklar (vgl. die §§ 2, 4 lit. a und 64 des Behörden-Überleitungsgesetzes). Da die in der Rechtsvorschrift vorgesehene Mitteilung den Zweck hat, der Behörde die Ausübung des Aneignungsrechtes zugunsten des Reiches (nunmehr: des Bundes) zu ermöglichen, wird im Ergebnis wohl eine Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Staatsamtes (nunmehr: Bundesministeriums) anzunehmen sein. Sachlich zuständig für die Vornahme des Geschäftes dürfte diesfalls das Bundesministerium für Finanzen sein (vgl. Anlage 2 zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, wonach in die Zuständigkeit dieses Bundesministeriums ua. die „Angelegenheiten des Bundesvermögens“, darunter die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“, fallen).
Langtitel
Mitteilung der Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk an die Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung. AV. d. RJM. v. 23. 4. 1941 (3447/2 – V. a 5 890). – Deutsche Justiz S. 525 –
StF: DJ S 525/1941
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
e-rk3
Allgemeine Verfügung (AV), Reichsjustizminister (RJM)
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
10011247
Dokumentnummer
NOR11011512
alte Dokumentnummer
N9194116379R
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