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Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1941

Welche österreichische Behörde nach dem Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, an die Stelle der für das Gebiet der Republik Österreich bestehenden „Behörde der Reichswasserstraßenverwaltung“ („Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien“) getreten ist, ist unklar (vgl. die §§ 2, 4 lit. a und 64 des Behörden-Überleitungsgesetzes). Da die in der Rechtsvorschrift vorgesehene Mitteilung den Zweck hat, der Behörde die Ausübung des Aneignungsrechtes zugunsten des Reiches (nunmehr: des Bundes) zu ermöglichen, wird im Ergebnis wohl eine Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Staatsamtes (nunmehr: Bundesministeriums) anzunehmen sein. Sachlich zuständig für die Vornahme des Geschäftes dürfte diesfalls das Bundesministerium für Finanzen sein (vgl. Anlage 2 zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, wonach in die Zuständigkeit dieses Bundesministeriums ua. die „Angelegenheiten des Bundesvermögens“, darunter die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“, fallen).

§ 0

Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk

Kurztitel

Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk

Kundmachungsorgan

DJ S 525/1941

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.05.1941

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Beachte

Welche österreichische Behörde nach dem Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, an die Stelle der für das Gebiet der Republik Österreich bestehenden „Behörde der Reichswasserstraßenverwaltung“ („Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien“) getreten ist, ist unklar (vgl. die §§ 2, 4 lit. a und 64 des Behörden-Überleitungsgesetzes). Da die in der Rechtsvorschrift vorgesehene Mitteilung den Zweck hat, der Behörde die Ausübung des Aneignungsrechtes zugunsten des Reiches (nunmehr: des Bundes) zu ermöglichen, wird im Ergebnis wohl eine Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Staatsamtes (nunmehr: Bundesministeriums) anzunehmen sein. Sachlich zuständig für die Vornahme des Geschäftes dürfte diesfalls das Bundesministerium für Finanzen sein (vgl. Anlage 2 zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, wonach in die Zuständigkeit dieses Bundesministeriums ua. die „Angelegenheiten des Bundesvermögens“, darunter die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“, fallen).

Langtitel

Mitteilung der Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk an die Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung. AV. d. RJM. v. 23. 4. 1941 (3447/2 – V. a 5 890). – Deutsche Justiz S. 525 –

StF: DJ S 525/1941

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

e-rk3

Allgemeine Verfügung (AV), Reichsjustizminister (RJM)

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011247

Dokumentnummer

NOR11011512

alte Dokumentnummer

N9194116379R

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