Artikel 1
Um in den Fällen, in denen der Eigentümer auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk verzichtet hat, den Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob das dem Reich nach §§ 7 Abs. 2, 78 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.11.1940 (RGBl. I S. 1499) zustehende Aneignungsrecht ausgeübt werden soll, haben die Schiffsregistergerichte jede Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk – tunlichst unter Angabe des Liegeorts des Schiffs oder Schiffsbauwerks – der für den Sitz des Registergerichts zuständigen Mittelbehörde der Reichswasserstraßenverwaltung mitzuteilen.
Für den Sitz der
Seeschiffsregistergerichte sind folgende Mittelbehörden der Reichswasserstraßenverwaltung zuständig:
(gegenstandslos)
Für den Sitz der
Binnenschiffsregistergerichte sind folgende Mittelbehörden der Reichswasserstraßenverwaltung zuständig:
(gegenstandslos)
für die Registergerichte Wien, Klagenfurt und Salzburg der Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien, (gegenstandslos)
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
RGBl. I S. 1499/1940
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
10011247
Dokumentnummer
NOR40040664
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