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Artikel 1 Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1941

Artikel 1

Um in den Fällen, in denen der Eigentümer auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk verzichtet hat, den Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob das dem Reich nach §§ 7 Abs. 2, 78 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.11.1940 (RGBl. I S. 1499) zustehende Aneignungsrecht ausgeübt werden soll, haben die Schiffsregistergerichte jede Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk – tunlichst unter Angabe des Liegeorts des Schiffs oder Schiffsbauwerks – der für den Sitz des Registergerichts zuständigen Mittelbehörde der Reichswasserstraßenverwaltung mitzuteilen.

Für den Sitz der

Seeschiffsregistergerichte sind folgende Mittelbehörden der Reichswasserstraßenverwaltung zuständig:

(gegenstandslos)

Für den Sitz der

Binnenschiffsregistergerichte sind folgende Mittelbehörden der Reichswasserstraßenverwaltung zuständig:

(gegenstandslos)

für die Registergerichte Wien, Klagenfurt und Salzburg der Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien, (gegenstandslos)

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

RGBl. I S. 1499/1940

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011247

Dokumentnummer

NOR40040664

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