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Artikel 5 Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. DV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1941

Artikel 5

Ist ein zum Schiffahrtsgericht bestelltes Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind bei der Geschäftsverteilung die Geschäfte des Schiffahrtsgerichts einem von ihnen zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

10011243

Dokumentnummer

NOR12145025

alte Dokumentnummer

N9194112058I

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