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§ 8 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 8

(1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(2) Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird; Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge. Der Reichsminister der Justiz kann die Einsicht und die Erteilung von Abschriften auch in weiterem Umfang für zulässig erklären.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 853) bleiben unberührt.

Schlagworte

dRGBl. I S 853/1936

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144778

alte Dokumentnummer

N9194041413L

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