§ 47
(1) Bei einer Schiffshypothek, die für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier eingetragen ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird. Die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
(2) Dies gilt nicht, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach § 74 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144817
alte Dokumentnummer
N9194041452L
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