§ 46
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Wird ein zu einer Verlassenschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder ein solches Recht an einem eingetragenen Schiff übertragen, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.
(3) Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf ein diesem angefallenes Schiff des Erblassers oder auf ein Recht an einem solchen Schiff erwirken können, bestimmt § 822 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144816
alte Dokumentnummer
N9194041451L
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