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§ 46 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 46

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Wird ein zu einer Verlassenschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder ein solches Recht an einem eingetragenen Schiff übertragen, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.

(3) Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf ein diesem angefallenes Schiff des Erblassers oder auf ein Recht an einem solchen Schiff erwirken können, bestimmt § 822 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144816

alte Dokumentnummer

N9194041451L

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