§ 43
Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des § 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144813
alte Dokumentnummer
N9194041448L
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