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§ 38 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 38

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung einer solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144808

alte Dokumentnummer

N9194041443L

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