§ 38
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung einer solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144808
alte Dokumentnummer
N9194041443L
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