§ 37
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen vor dem Registergericht zur Niederschrift des Registerrichters abgegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Registergericht offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden; kann der Nachweis in dieser Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten geführt werden, so kann das Registergericht einen anderen Nachweis für ausreichend erachten, wenn durch ihn die Tatsache für das Gericht außer Zweifel gestellt ist.
(2) Auf die Niederschrift des Registerrichters sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 (RGBl. Nr. 113) über Protokolle sinngemäß anzuwenden.
(3) Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 113/1895
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144807
alte Dokumentnummer
N9194041442L
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