§ 13
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der Exekutionsordnung verwiesen wird, sind diese Verweisungen in Ansehung eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke auf die für diese geltenden exekutionsrechtlichen Vorschriften zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144897
alte Dokumentnummer
N9194041532L
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