Artikel 22
Exekutionsrechtliche Vorschriften
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Wegen einer Geldforderung kann auf ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff oder auf ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder eingetragen werden kann, Exekution nur durch zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung geführt werden.
(2) Für andere Schiffe gelten die Vorschriften über die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen, sofern nicht die Vorschriften des § 36 über die Zwangsversteigerung ausländischer Schiffe anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144885
alte Dokumentnummer
N9194041520L
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