Artikel 21
Angleichungsvorschriften zur Schiffsregisterordnung
1. § 37 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(2) Auf die Niederschrift des Registerrichters sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 (RGBl. Nr. 113) über Protokolle sinngemäß anzuwenden.“
- „Für Eintragungen in Ansehung eines zu einer Verlassenschaft gehörenden eingetragenen Schiffs oder eines Rechts hieran gelten die Vorschriften der §§ 177, 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.“
- 4. § 43 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zum Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs an einer Erbschaft oder an einem Bruchteil hiervon eingetragen werden, so hat die Abhandlungsbehörde eine Bestätigung im Sinne des § 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auszustellen.“
- 5. § 46 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
- (2) Wird ein zu einer Verlassenschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder ein solches Recht an einem eingetragenen Schiff übertragen, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.
- (3) Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf ein diesem angefallenes Schiff des Erblassers oder auf ein Recht an einem solchen Schiff erwirken können, bestimmt § 822 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
- 6. § 55 ist nicht anzuwenden.
- 7. § 62 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „(2) In anderen Fällen kann das Registergericht den Inhaber der Schiffsurkunde in den Reichsgauen der Ostmark nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, im Reichsgau Sudetenland nach § 50 Abs. 6 des Gesetzes über die Grundbestimmungen des gerichtlichen Verfahrens außer Streitsachen zur Einreichung anhalten.“
- 8. § 89 Abs. 1 ist in den Reichsgauen der Ostmark in folgender Fassung anzuwenden:
- „(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten ein Senat gemäß § 7 Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm, bei den Oberlandesgerichten ein Senat gemäß § 8 der Jurisdiktionsnorm und bei dem Reichsgericht ein Zivilsenat.“
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144884
alte Dokumentnummer
N9194041519L
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