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§ 82 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Siebenter Abschnitt

Nießbrauch

§ 82

(1) Auf den Nießbrauch an einem Schiff sind die für die Fruchtnießung an einem Gebäude geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Rangverhältnis zwischen einem Nießbrauch und den Schiffshypotheken bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht hat den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang. § 25 Abs. 2, §§ 26, 27, 65 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12145017

alte Dokumentnummer

N9194054363J

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