Artikel 3
Artikel 3. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.
Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikation zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.
In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011221
Dokumentnummer
NOR12144456
alte Dokumentnummer
N9193541316L
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