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Artikel 7 Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 7

Artikel 7. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 9 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

10011206

Dokumentnummer

NOR40056904

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