Artikel 10
Artikel 10. Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Gesetzesnummer
10011206
Dokumentnummer
NOR40056907
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