Artikel 7
Artikel 7. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 9 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrats möglichst oft veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011204
Dokumentnummer
NOR40006600
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