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Artikel 1. Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1924

Artikel 1.

Die Hohen vertragschließenden Teile erklären, daß sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 19. April 1921 gutgeheißene Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung annehmen.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

10011200

Dokumentnummer

NOR40040339

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