§ 99.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit verantwortlich wird, als dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können.
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden die Vorschriften im § 7, Abs. 2, 3, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144171
alte Dokumentnummer
N9189832731L
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