§ 98.
Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachteil eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher den Besitz der geborgenen oder geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144170
alte Dokumentnummer
N9189832730L
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