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§ 50 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 50.

Die Bestimmung des § 49, Abs. 1, gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Überliegezeit). Der Ersatz eines das Liegegeld überschreitenden Schadens kann in diesem Falle nur wegen Überschreitung der Überliegezeit verlangt werden.

Die Überliegezeit beginnt mit dem Ablauf der Löschzeit. Auf die Dauer und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen in § 29, Abs. 2, und § 48, Abs. 3 und 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überliegezeit in Ermanglung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144122

alte Dokumentnummer

N9189832682L

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