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§ 54 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

2. Gebühren.

§ 54

§. 54.

(1) Die aus Anlaß der Errichtung einer Eisenbahnanlage vorkommenden Amtshandlungen genießen Stämpel- und Gebührenfreiheit.

(2) Aus demselben Anlasse kommt allen Protokollen, Ausfertigungen, Eingaben und Beilagen die Stämpel- und Gebührenfreiheit insoferne zu, als sie nur zur Durchführung des in diesem Gesetze geregelten Verfahrens, mit Ausschluß der dem Rechtswege vorbehaltenen Verhandlungen, bestimmt sind.

(3) Die Eintragung des Pfandrechtes unterliegt außer dem obigen Falle auch dann der Eintragungsgebühr nicht, wenn dieselbe auf Grund einer vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes urkundlich ertheilten Zusicherung der Haftung des unbeweglichen Vermögens einer Eisenbahnunternehmung erfolgt.

(4) Die im Falle des §. 45 durch das Gericht von Amtswegen verfügte Uebertragung der Eisenbahngrundstücke in andere öffentliche Bücher geschieht gebührenfrei; dasselbe gilt von der aus diesem Anlasse erfolgenden Uebertragung des Lastenstandes, wenn nicht zugleich eine Aenderung in der Person des Berechtigten eingetragen werden soll.

(5) An dem Umfange der Gegenstände, deren Werth bei der Bemessung des Gebührenäquivalentes in Anschlag zu bringen ist, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nichts geändert.

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