c) Für nachträgliche Erwerbungen.
§ 40
§. 40.
(1) Erwirbt eine Unternehmung neue Eisenbahngrundstücke in einem Bezirksgerichtssprengel, in welchem die Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits beendet sind, so ist, sofern nicht die bücherliche Zuschreibung der neu erworbenen Grundstücke auf Ansuchen der Unternehmung nach den Vorschriften der allgemeinen Grundbuchsgesetze zu erfolgen hat, nach den für die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke einer noch nicht im Betriebe stehenden Bahnstrecke geltenden Bestimmungen vorzugehen.
(2) Soll die Liegenschaft von einer Grundbuchseinlage abgeschrieben und zu einer Eisenbahneinlage der österreichischen Bundesbahnen oder einer Eisenbahn, die von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ betrieben wird, zugeschrieben werden, so kann die Bestätigung, daß die Liegenschaft zu Eisenbahnzwecken zu dienen hat (§ 2), von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ erteilt werden. In den übrigen Fällen ist zur Erteilung dieser Bestätigung die Eisenbahnbehörde berufen.
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