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§ 5 TGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Einbringen von Tieren und tierischen Produkten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

§ 5.

(1) Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen sein;
  2. 2. es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;
  3. 3. die Einhaltung der Anforderungen nach Z 2 muß gesichert sein und regelmäßig behördlich überprüft werden.

(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs. 1 weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.

(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143623

alte Dokumentnummer

N8199961210L