Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 19.
(1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (§§ 6 und 7) durchzuführen.
(2) Mindestens 2 vH des in den Anlagen 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung sind von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.
(3) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Schüler gleichzeitig anleiten.
(4) Bei der Zuteilung der Schüler an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtung Bedacht zu nehmen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege stehen und
- 2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(6) Die Schüler haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
Schlagworte
Lehrkraft, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143473
alte Dokumentnummer
N8199959921L
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