Schulwechsel
§ 14.
(1) Wechselt ein Schüler während der Ausbildungszeit in eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende andere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, ist die bisherige Ausbildungszeit einschließlich der erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika anzurechnen.
(2) Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden oder Unterrichtsfächer ist von der Lehrerkonferenz (§ 12 Abs. 3 und 4) festzulegen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143468
alte Dokumentnummer
N8199959916L
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