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Anlage V Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1998

Anlage V

Grenzwerte für Emissionen und Schwefelgehalt

A. EMISSIONSGRENZWERTE FÜR GRÖSSERE ORTSFESTE VERBRENNUNGSQUELLEN 1)

 

i
(Mwth)

ii
Emissionsgrenzwert
[mg SO2/Nm32)]

iii
Entschwefelungsgrad
(Prozent)

  1. 1. Feste Brennstoffe (bezogen auf 6% Sauerstoff im Abgas)

50–100

2 000

 

100–500

2 000–400
(lineare Abnahme)

40
(für 100–167 MWth)
40–90
(lineare Zunahme
für 167–500 Mwth)

> 500

400

90

  1. 2. Flüssige Brennstoffe (bezogen auf 3% Sauerstoff im Abgas)

50–300

1 700

 

300–500

1 700–400
(lineare Abnahme)

90

> 500

400

90

  1. 3. Gasförmige Brennstoffe (bezogen auf 3% Sauerstoff im Abgas)

 

 

 

Gasförmige Brennstoffe allgemein

 

35

 

Flüssiggas

 

5

 

Gase mit niedrigem Heizwert aus der Vergasung von Raffinerierück-ständen, Kokereigas, Hochofengas

 

800

 

 

B. GASÖL

Schwefelgehalt (Prozent)

Dieselkraftstoff für Straßenfahrzeuge

0,05

andere Arten

0,2

    

Anmerkungen

1) Als Richtschnur für Anlagen mit einer Mehrstoff-Verbrennungsanlage, in der gleichzeitig zwei oder mehr verschiedene Brennstoffe eingesetzt werden, setzen die zuständigen Behörden Emissionsgrenzwerte fest unter Berücksichtigung der für jeden einzelnen Brennstoff gültigen Emissionsgrenzwerte in Spalte ii, der von jedem einzelnen Brennstoff erzeugten Feuerungswärmeleistung und, bei Raffinerien, der jeweiligen anlagenspezifischen Merkmale. Bei Raffinerien darf solch ein kombinierter Grenzwert unter keinen Umständen 1 700 mg SO2/Nm3 übersteigen.

Insbesondere gelten die Grenzwerte nicht für folgende Anlagen:

  1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte zur direkten Erwärmung, Trocknung oder zu anderen Behandlungsmethoden von Gegenständen oder Materialien, zB Nachwärmöfen, Öfen zur Wärmebehandlung, verwendet werden;
  2. Nachverbrennungsanlagen, dh. jeder technische Apparat zur Reinigung von Abgasen durch Verbrennung, der nicht als unabhängige Verbrennungsanlage betrieben wird;
  3. Anlagen zur Wiedergewinnung von Katalysatoren zum Kracken;
  4. Anlagen zur Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
  5. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
  6. Koksofenunterfeuerungen;
  7. Winderhitzer;
  8. Abfallverbrennungsanlagen;
  9. Anlagen, die durch Diesel-, Benzin- und Gasmotoren oder durch Gasturbinen angetrieben werden, ungeachtet des verwendeten Brennstoffs.

In dem Fall, daß eine Vertragspartei auf Grund des hohen Schwefelgehalts in den einheimischen festen oder flüssigen Brennstoffen die in Spalte ii festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhalten kann, kann sie die in Spalte iii festgelegten Entschwefelungsraten oder einen Höchstgrenzwert von 800 mg SO2/Nm3 (vorzugsweise jedoch nicht mehr als 650 mg SO2/Nm3) anwenden. Die Vertragspartei meldet dem Durchführungsausschuß eine solche Anwendung in dem Kalenderjahr, in dem sie erfolgt.

Werden zwei oder mehr einzelne neue Anlagen derart errichtet, daß unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Faktoren ihre Abgase nach Ansicht der zuständigen Behörden durch einen gemeinsamen Schornstein ausgestoßen werden können, so wird eine solche Gesamtanlage als eine Einheit betrachtet.

Schlagworte

Emissionsgrenzwert, Entschwefelungsgrad, Raffinerierückstand, Dieselmotor, Benzinmotor

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011169

Dokumentnummer

NOR12143380

alte Dokumentnummer

N8199957663L

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