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Artikel 15 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1998

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.

(2) Für alle in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011169

Dokumentnummer

NOR12143373

alte Dokumentnummer

N8199957656L

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