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§ 1 AEV Abfallbehandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2023

§ 1.

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Abfall: Abfall gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021.
  2. 2. Abfallbehandlung (Behandlung von Abfall): Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002.
  3. 3. Verfestigen von Abfall: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Verfestigen von Abfall gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste und ähnliche Matrizes.
  4. 4. Biologische Abfallbehandlung: Behandlung von Abfällen durch aeroben oder anaeroben Abbau und Umbau von Abfallinhaltsstoffen durch Lebewesen.
  5. 5. Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Behandlung gemischter fester Abfälle durch eine Kombination aus mechanischer Behandlung und biologischer Behandlung wie aerober oder anaerober Behandlung.
  6. 6. Physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen: Behandlung unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder einer Kombination dieser Verfahren.
  7. 7. Biologisch abbaubare flüssige Abfälle: Abfall biologischer Herkunft mit hohem Wassergehalt wie zB Fettabscheiderinhalte, organische Schlämme und Küchenabfälle.
  8. 8. Wasserbasierter flüssiger Abfall: Aus wässrigen Flüssigkeiten, Säuren, Laugen oder pumpbaren Schlämmen bestehender Abfall (wie z. B. Emulsionen, Säureabfälle, wässrige Meeresabfälle), bei dem es sich nicht um biologisch abbaubaren flüssigen Abfall handelt.
  9. 9. Pastöser Abfall: Nicht fließfähiger Schlamm.
  10. 10. Erneute Raffination: Behandlung von Altöl zur Gewinnung von Basisöl.
  11. 11. Schlacken und Rostaschen: Feste Rückstände, die nach der Verbrennung von Abfällen aus dem Feuerraum ausgetragen werden.
  12. 12. IE-Richtlinien-Anlagen: Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959.
  13. 13. PCDD/F: Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
  14. 14. PFOA: Perfluoroctansäure.
  15. 15. PFOS: Perfluoroctansulfonsäure.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

  1. 1. physikalisch-chemische Behandlung von
  1. a) festen, flüssigen oder pastösen Abfällen, ausgenommen wasserbasierte flüssige Abfälle und ausgenommen die mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder oder
  2. b) Materialien aus der Altlastensanierung;
  1. 2. Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;
  2. 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;
  3. 4. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
  4. 5. Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 oder 2 in Berührung kommt.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

  1. 1. biologische oder mechanisch-biologische Behandlung von
  1. a) festen, flüssigen oder pastösen Abfällen,
  2. b) Materialien aus der Altlastensanierung;
  1. 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
  2. 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
  3. 4. Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

  1. 1. physikalisch-chemische Behandlung von wasserbasiertem flüssigen Abfall;
  2. 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
  3. 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
  4. 4. Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

  1. 1. mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder;
  2. 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
  3. 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;
  4. 4. Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);
  2. 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  5. 5. Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV);
  6. 6. Sickerwasser aus Abfalldeponien (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung;
  7. 7. Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV);
  8. 8. Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, wenn diese im Rahmen eines Produktionsprozesses durchgeführt wird, in welchem der behandelte Abfall zur Gänze oder überwiegend sowie zeitlich und räumlich unmittelbar anschließend an die Behandlung als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff verwertet wird und bei diesem Produktionsprozess Prozessabwasser anfällt;
  9. 9. Niederschlagswasser, Grundwasser oder Sickerwasser aus der In-situ-Sanierung von Altlasten;
  10. 10. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 bis 5;
  11. 11. Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV);
  12. 12. Abwasser aus der Herstellung und Verwertung von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 8.5 AAEV);
  13. 13. Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV);
  14. 14. Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV), sowie
  15. 15. Abwasser aus der Behandlung von Abfällen, die die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden (§ 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002)

(7) Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(8) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

1. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 5:

  1. a) Überwachung des jährlichen Wasserverbrauchs und des jährlichen Abwasseraufkommens,
  2. b) Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles und Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, Minderung der Emissionen in Böden und Gewässer durch die Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken: Wassermanagement, Wasserrückführung, Versiegelung der Oberfläche, Techniken zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen von Überfüllungen und Versagen von Tanks und Behältern, Überdachung der Bereiche für Abfalllagerung und Abfallbehandlung, Getrennthaltung von Wasserströmen, angemessenes Entwässerungssystem, Ortung und Reparatur von Leckagen durch entsprechende Gestaltungs- und Wartungsvorschriften, Pufferspeicher mit ausreichender Kapazität.

2. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 und 4:

  1. a) Lagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
  2. b) Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen,
  3. c) Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
  4. d) gesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig),
  5. e) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können,
  6. f) Einsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
  7. g) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren,
  8. h) Einsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird,
  9. i) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;

3. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3:

  1. a) Erfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Z 2 lit. a,
  2. b) Kreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist,
  3. c) Einsatz von Speicherbecken entsprechend Z 2 lit. f und h,
  4. d) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung),
  5. e) Einsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter,
  6. f) Rückstandsentsorgung entsprechend Z 2 lit. i;
  1. 4. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5:
  1. a) Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen; soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
  2. b) getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,
  3. c) Einsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
  4. d) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;
  1. 5. zusätzlich bei IE-Richtlinien-Anlagen:
  1. a) Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und-verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 der AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Abfallbehandlungssprozess gemäß Anlage E Tabelle 1 geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen und regelmäßig zu überprüfen.
  2. b) Bei allen Abfallbehandlungen in IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung ist eine zweimal jährliche Messung von PFOS und PFOA im Abwasser vor Ableitung gemäß Anlage E durchzuführen. Bei der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen ist eine zweimal jährliche Messung von PCDD/F im Abwasser vor Ableitung gemäß Anhang E durchzuführen.

Schlagworte

Rohstoff, Arbeitsstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Wassermenge, Chemikalienmenge, Abwassermengenspitze

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Gesetzesnummer

10011166

Dokumentnummer

NOR40255169

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