Aufgaben der Vollversammlung
§ 80.
Der Vollversammlung obliegt
- 1. die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
- 2. die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),
- 3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
- 4. die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),
- 5. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
- 6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
- 7. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
- 8. die Erlassung der Satzung,
- 9. die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
- 10. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.
Schlagworte
Diätengebührenordnung, Taggeld
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40150146
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