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§ 62 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2023

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 62.

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat Ärztinnen/Ärzten,

  1. 1. über die ein Verfahren zur Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB oder
  2. 2. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, oder
  3. 3. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind,

(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann Ärztinnen/Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.

(3) Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 271 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
  2. 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

(4a) Zusätzlich zu Abs. 4 haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 wegen des Verdachts grober Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 benötigt werden, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.

(5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Beschwerde.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250635